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Rechtliche Grundlagen der Mieterselbstauskunft

Redaktion Mieter-Auskunft.deAktualisiert: 19.05.202612 Min. LesezeitRecht & Datenschutz

Eine fundierte Übersicht über die rechtlichen Rahmenbedingungen der Mieterselbstauskunft: Von BGH-Urteilen über DSGVO-Anforderungen bis hin zu Konsequenzen bei Falschangaben.

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Rechtsgrundlage für die Mieterselbstauskunft

Die rechtliche Grundlage für Mieterselbstausk\u00fcnfte ergibt sich aus dem berechtigten Informationsinteresse des Vermieters gemäß § 311 Abs. 2 BGB (vorvertragliches Schuldverhältnis). Bereits in der Phase der Vertragsanbahnung haben beide Parteien gewisse Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten.

Der Vermieter darf Fragen stellen, die für die Entscheidung über den Vertragsabschluss objektiv relevant sind. Das umfasst insbesondere:

  • Bonität und Zahlungsfähigkeit (Einkommen, Arbeitgeber)
  • Insolvenzverfahren und Mietschulden
  • Anzahl der einziehenden Personen
  • Haustiere (bei Hunden und Katzen)

Wichtig: Die Mieterselbstauskunft ist rechtlich freiwillig. In der Praxis besteht jedoch eine faktische Zwangslage, da Vermieter die Bewerbung ohne Auskunft meist ablehnen dürfen.

Relevante BGH-Urteile

BGH VIII ZR 107/13

09.04.2014

Gefälschte Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

Der BGH entschied, dass eine frei erfundene Vorvermieterbescheinigung eine erhebliche Verletzung vorvertraglicher Pflichten darstellen kann. Eine fristlose Kündigung kommt in Betracht, wenn dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist.

Konsequenz: Gefälschte oder frei erfundene Unterlagen sind deutlich riskanter als unvollständige Angaben.

BGH VIII ZR 238/08

30.09.2009

Keine Pflicht zur Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

Der Vorvermieter ist nicht verpflichtet, eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung auszustellen. Es handelt sich um eine freiwillige Gefälligkeit ohne Rechtsanspruch.

Alternative Nachweise: Kontoauszüge, Quittungen oder eine Selbsterklärung des Mieters.

BGH VIII ZR 37/07

05.03.2008

Exzessives Rauchen und Schadensersatz

Der BGH stellte klar, dass Rauchen nicht mehr vertragsgemäßer Gebrauch ist, wenn dadurch Schäden entstehen, die sich nicht mehr durch übliche Schönheitsreparaturen beseitigen lassen.

Folge: Pauschale Fragen nach Rauchgewohnheiten sind trotzdem regelmäßig nicht erforderlich; konkrete Schäden bleiben ein separater mietrechtlicher Fall.

DSGVO-Anforderungen und Datenschutz

Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Mieterselbstauskunft stützt sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO - Verarbeitung zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen. Der Vermieter darf nur Daten erheben, die für die Entscheidung über den Vertragsabschluss erforderlich sind.

Die Datenschutzkonferenz unterscheidet in ihrer Orientierungshilfe V2.0 (Stand Januar 2026) zwischen Besichtigung, konkretem Anmietinteresse und der Entscheidung für eine erstplatzierte Person. Wirtschaftliche Verhältnisse und Nachweise sind nicht in jeder Phase gleichermaßen erforderlich.

Speicherdauer

Für abgelehnte Bewerber:

  • Daten sind zu löschen, wenn sie für die Bewerbungsentscheidung nicht mehr benötigt werden (Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO)
  • Bei möglichen Ansprüchen nach § 21 AGG regelmäßig spätestens nach 6 Monaten
  • Weitere Speicherung braucht eine eigenständige Rechtsgrundlage oder wirksame Einwilligung

Weitergabe an Dritte

Die Weitergabe von Bewerberdaten an Dritte (z.B. Makler, Hausverwaltung, Miteigentümer) ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Bewerbers zulässig. Verstöße können erhebliche Bußgelder nach Art. 83 DSGVO nach sich ziehen.

Technische und organisatorische Maßnahmen

  • TLS-Verschlüsselung bei Online-Formularen (HTTPS)
  • Zugriffsbeschränkung auf berechtigte Personen
  • Sichere Aufbewahrung physischer Unterlagen
  • Löschkonzepte nach Datenschutzanforderungen

Konsequenzen bei Falschangaben

Bei zulässigen Fragen (Einkommen, Insolvenz, Mietschulden)

  • Anfechtung des Mietvertrags nach § 123 BGB bei arglistiger Täuschung möglich
  • Fristlose Kündigung nach § 543 BGB bei wichtigem Grund im Einzelfall möglich
  • Schadensersatzansprüche des Vermieters möglich
  • Anfechtungsfrist: 1 Jahr ab Kenntniserlangung

Bei unzulässigen Fragen (Religion, Schwangerschaft, Nationalität)

  • Keine Antwortspflicht bei Fragen ohne objektiven Bezug zum Mietverhältnis
  • Eine Sanktion wegen Nichtbeantwortung oder falscher Antwort ist regelmäßig schwer durchsetzbar
  • Mieter kann sich auf Persönlichkeitsrecht und AGG berufen

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das AGG verbietet Diskriminierung bei der Wohnungsvergabe aufgrund von:

Religion und Weltanschauung
Ethnische Herkunft
Geschlecht und sexuelle Identität
Behinderung
Alter
Schwangerschaft und Familienstand

Wichtig: Verstöße gegen das AGG können zu Schadensersatzansprüchen des abgelehnten Bewerbers führen (§ 21 AGG). Die Beweislast liegt beim Vermieter.

Rechtliche Zusammenfassung

  • Die Mieterselbstauskunft basiert auf § 311 Abs. 2 BGB und ist rechtlich freiwillig, praktisch jedoch meist erforderlich.
  • BGH-Rechtsprechung definiert klar, welche Fragen zulässig sind (bonitätsrelevant) und welche nicht (Privatsphäre).
  • DSGVO-Anforderungen: Art. 6 Abs. 1 lit. b als Rechtsgrundlage, gestufte Datenerhebung nach DSK und Löschung nicht mehr benötigter Bewerberdaten.
  • Konsequenzen bei Falschangaben: Anfechtung und Kündigung kommen vor allem bei arglistigen, erheblichen Angaben zu zulässigen Fragen in Betracht.
  • AGG-Schutz vor Diskriminierung bei ethnischer Herkunft, Religion, Geschlecht, Alter, Behinderung und Schwangerschaft.

Quellen und rechtliche Grundlagen

  1. DSK Orientierungshilfe Selbstauskünfte Mietinteressent:innen V2.0

    Stand Januar 2026: zulässige Datenerhebung, Nachweise und Löschung im Vermietungsprozess.

  2. BGH VIII ZR 107/13

    Urteil vom 09.04.2014 zur frei erfundenen Vorvermieterbescheinigung.

  3. BGH VIII ZR 238/08

    Urteil vom 30.09.2009: kein Anspruch auf Mietschuldenfreiheitsbescheinigung.

  4. BGH VIII ZR 37/07

    Urteil vom 05.03.2008 zu exzessivem Rauchen und vertragsgemäßem Gebrauch.

  5. BGB, AGG und DSGVO

    § 123, § 311, § 543 BGB sowie § 19, § 21 AGG; DSGVO über EUR-Lex.

Hinweis: Die Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein, Vermieterverband oder eine qualifizierte Rechtsberatung.

Die rechtliche Bewertung einzelner Fragen kann vom Zeitpunkt der Datenerhebung, vom konkreten Mietobjekt und vom Einzelfall abhängen.

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